Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Auftraggeber an Firma Heilig Sanierung, nachfolgend genannt HS) erteilten Aufträge. Sie treten in Kraft mit der Erstbestellung oder Erstauftragserteilung durch den Auftraggeber. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers werden hiermit explizit zurückgewiesen und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Firma HS, um anerkannt zu werden.
Angebote der Firma HS sind freibleibend, sofern nicht anders vereinbart. Eine Verbindlichkeit für die Firma HS besteht erst mit schriftlicher Bestätigung. Jegliche mündliche Absprachen oder nachträgliche Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers von Firma HS wirksam. Dies gilt auch für Vereinbarungen, Zusagen oder Aussagen, die Mitarbeiter der Firma HS gegenüber dem Auftraggeber treffen. Die Angebote der Firma HS beziehen sich auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Firma HS.
Die Firma HS bindet sich für einen Zeitraum von 6 Wochen an ihr Angebot. Teilaufträge können eine Preisänderung zur Folge haben. Fällt die Inanspruchnahme von Geräten oder Dienstleistungen durch Umstände, die der Auftraggeber zu verantworten hat oder trotz vorausgehender fachmännischer Prüfung erst während der fachmännischen Bearbeitung sichtbar werden, länger als üblich oder länger als vereinbart aus, ist die Firma HS dazu berechtigt, hierfür anfallende Mehrkosten zu berechnen.
Firma HS ist dazu berechtigt, Arbeiten an Fachunternehmen auszulagern. Die Haftung für durch Subunternehmen verursachte Schäden übernimmt Firma HS im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen. Jedoch obliegen die Pflicht zur Einhaltung verkehrsrechtlicher Bestimmungen und der berufsgenossenschaftlichen, bauaufsichtsrechtlichen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns an eigene Mitarbeiter dem Subunternehmer. Bei Einsatz von Subunternehmen durch die Firma HS wird ein Aufschlag von 10 % auf den Rechnungsbetrag des Subunternehmers als Geschäftskosten von Firma HS dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Die Preise gelten als ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind in voller Höhe ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Übersteigt der Auftragswert 3.000,- € (brutto), ist die Firma HS dazu berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur bei mangelhafter Leistung seitens Firma HS zulässig und darf nur in Bezug auf den Betrag erfolgen, der den objektiven Wert der ordnungsgemäß erbrachten Leistung übersteigt. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Firma HS gewährt dem Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Rechnungserhalt.
Bei Verzug ist die Firma HS dazu berechtigt, ab Fälligkeit der Zahlung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu berechnen.
Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um die Sanierung eines versicherten Schadens und die Versicherung zahlt nicht den vollen Rechnungsbetrag an die Firma HS, so ist der Restbetrag durch den Auftraggeber an die Firma HS zu zahlen. Dies umfasst auch die Umsatzsteuer, sofern diese nicht von der Versicherung beglichen wird.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsschluss der Firma HS schriftlich die Personen zu benennen, die für die Überwachung und Abnahme folgender Angelegenheiten zuständig sind:
– Prüfen und Gegenzeichnen der Arbeitszettel und Aufmaße
– Erteilen von Auskünften und Informationen hinsichtlich der Einzelheiten der Auftragsdurchführung
– Überprüfungen der Auftragsdurchführung und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
Falls der Auftraggeber hierfür keine weiteren Personen benennt, ist er selbst dafür verantwortlich und hat diese Aufgaben auszuführen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Abnahme binnen drei Tagen nach Erhalt der Meldung zu veranlassen. Die Firma HS kann Teilabnahmen verlangen. Bei Ingebrauchnahme der Gegenstände durch den Auftraggeber vor Abnahme gilt diese als vollzogen.
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung anzuzeigen. Nachträglich festgestellte Mängel müssen umgehend nach deren Feststellung der Firma HS mitgeteilt werden.
Ein Fertigstellungstermin ist für die Firma HS nur bindend, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde. Kann ein schriftlich vereinbarter Fertigstellungstermin aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma HS liegen oder von der Firma HS nicht zu vertreten sind, oder durch den Auftraggeber veranlasste Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nicht eingehalten werden, können daraus keine Ansprüche gegenüber der Firma HS abgeleitet werden.
Erweiterungen oder Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber während der Auftragsausführung führen zu zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die vom Auftraggeber zu tragen sind.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der Firma HS zu den vereinbarten Arbeitszeiten uneingeschränkten Zugang zum Ort der Leistung zu gewähren. Energie, Wasser, Lager- und Abstellflächen sowie Aufenthaltsräume stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko bereit. Eine Strombescheinigung kann auf Wunsch ausgestellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, technische Besonderheiten und die Beschaffenheit des Objekts umfassend zu überprüfen und der Firma HS unverzüglich mitzuteilen. Dies umfasst auch die Mitteilung besonderer Sicherheitsbestimmungen oder technischer Besonderheiten der zu sanierenden Gegenstände.
Versäumt der Auftraggeber vereinbarte Termine zur Ausführung von Arbeiten, Abnahmen, Besprechungen oder Besichtigungen ohne rechtzeitige Absage, so hat er die der Firma HS entstandenen Kosten, Aufwendungen und Verdienstausfälle zu erstatten (Fahrtkosten, Zeitaufwand für An- und Abfahrt, Wartezeiten, Schadensersatz, etc.).
Von Auftraggeber verursachte Verzögerungen bei der Lieferung bestellter Ware, der Rückgabe von Geräten oder Gegenständen des Auftraggebers oder der Montage bestellter Ware berechtigen die Firma HS dazu, Lagerkosten zu berechnen. Diese beginnen einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft/Ablieferbarkeit des jeweiligen Gegenstandes.
Die Haftung der Firma HS für Sach-, Vermögens- und Personenschäden ist durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million Euro abgedeckt. Die Haftung ist auf diese Versicherungssumme begrenzt, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen der Firma HS oder auf vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Haftungsbegrenzung entfällt auch bei Schäden, die auf eine grobe Fahrlässigkeit der Firma HS oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Nachbesserung. Sollte diese endgültig fehlschlagen oder die Behebung eines Mangels unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig sein, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auftraggebern, die Unternehmer sind, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für neue bewegliche Sachen auf ein Jahr und wird für gebrauchte Gegenstände und gebrauchte eingebaute Baumaterialien ausgeschlossen. Für Verbraucher verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für gebrauchte, eingebaute Baumaterialien auf ein Jahr.
Wenn die Arbeiten nicht vollständig auf die Firma HS als Generalsanierer übertragen, sondern in Teilbereiche unterteilt und an andere Auftragnehmer verteilt werden, entbindet der Auftraggeber die Firma HS von jeglicher Haftung oder Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die auf Arbeiten von anderen Auftragnehmern oder dem Auftraggeber selbst zurückzuführen sind. Wenn die Firma HS Material, Verfahren, Personal oder Unternehmer verwendet, die vom Auftraggeber vorgegeben oder bereitgestellt wurden, entbindet dies die Firma HS von der Gewährleistung, es sei denn, die zu erbringende Leistung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Wenn der Auftraggeber oder dessen Versicherung Sachverständige einschalten, deren Weisungen Bestandteil der Arbeiten der Firma HS werden, haftet die Firma HS nicht für die Richtigkeit der Weisungen, sondern nur für deren ordnungsgemäße Umsetzung.
Der Auftraggeber/Bewohner des zu sanierenden Objekts ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass in den Bereichen, die für die Mitarbeiter der Firma HS oder der Subunternehmer zugänglich sind, keine Wertgegenstände, Geld, Schmuck usw. aufbewahrt werden. Die Firma HS haftet nicht für den Verlust solcher Gegenstände oder Gelder des Auftraggebers/Bewohners des zu sanierenden Objekts, wenn diese aufgrund mangelnder Sicherheitsmaßnahmen seitens des Auftraggebers abhandenkommen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen sowie für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Nauen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat. Die Firma HS kann den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchsetzbarkeit später verlieren, oder sollten diese AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung treffen, die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder hätten, wenn sie den Punkt bei Vertragsabschluss bedacht hätten.